1. Geltungsbereich
    1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher - auch zukünftiger - Lieferungen und Leistungen sowohl vertraglicher als auch nicht vertraglicher Art. Abweichenden und oder weiterführenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
    2. Unsere Bedingungen gelten, sofern wir auf sie hingewiesen haben, spä-testens nach Zusendung unserer Auftragsannahme (Bestätigung) als anerkannt. Erfolgt keine Bestätigung, gilt die Annahme der Warenlieferung als Anerkennung unserer Bedingungen.
    3. Die Beziehung zwischen dem Käufer und uns unterliegt dem deutschem Recht.
  1. Angebot, Vertragsabschluß
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Anerkennung verbindlich.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  1. Preise, Zahlungsbedingungen
    Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden gilt:
    1. Die Preisfeststellung erfolgt in Euro, netto ab Werk ausschließlich Verpackung und Transportversicherung.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
    3. Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
    4. Sollten sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich erhöhen, sind wir mit Absprache mit dem Käufer zu einer angemessenen Preisabsprache berechtigt.
    5. Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonti bedarf einer besonderen und schriftlichen Vereinbarung. Bei Überschreiten des Zahlungsziels oder bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
    7. Die Zahlung mit Finanzierungsmitteln (z.B. Wechsel) bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Kosten des Geldverkehrs trägt der Käufer.
    8. Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer ungünstig, oder erfolgt die Zahlung fälliger Posten aus anderen Abschlüssen oder Lieferungen nicht bedingungsgemäß, so wird unsere Kaufpreisforderung auch im Falle der Stundung sofort fällig. Darüber hinaus können wir die sofortige Stellung von Sicherungen verlangen sowie bestehende Gegenforderungen aufrechnen. Soweit die Lieferung noch nicht erbracht ist, sind wir berechtigt von Vertrag zurückzutreten. Etwa hereingenommene Wechsel können wir zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen.
  1. Lieferung
    1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
    2. Versand und Verpackung können zweckmäßig nach unserer Wahl erfolgen.
    3. Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
    4. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung der Klärung aller Einzelheiten und vorheriger Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Käufer.
    5. Transportstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige Störungen entbinden uns für die Zeit ihrer Wirkung von jeglicher Lieferungsverpflichtung und können unsere Lieferfristen um deren Dauer verzögern.
    6. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, ansonsten sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl, auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder zu lagern.
    7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
    8. Bei der Produktion von Serienteilen, die nach Kundenwunsch oder Zeichnung gefertigt werden, oder außerhalb unserer Standartgrößen liegenden Artikeln, behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15% vor.
  1. Rahmenaufträge
    1. Erteilte Rahmenaufträge sind vom Käufer innerhalb von maximal 12 Monaten ab Auftragserteilung abzunehmen und in voller Höhe zu bezahlen.
    2. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, so sind wir berechtigt, nach fruchtloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor, bis Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden oder später abgeschlossenen Verträge vollständig bezahlt sind.
    2. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit einer anderen Sache, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Miteigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Grundlage des hiernach entstehenden Miteigentums ist Ziffer 1.
    3. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns fristgerecht nachkommt; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschl. gesetzlicher MwSt.) ab. Die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unsere Rechte durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    6. Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich zu diesem Zwecke das Betreten seiner Grundstücke und Räume sowie ggf. die Demontage und Abholung der Vorbehaltsware.
    7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt. Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Käufer zu treffen.
  1. Mängelrüge, Gewährleistung
    1. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Trotz einer grundsätzlichen Berechtigung der Mängelrüge sind wir zur Gewährleistung solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
    2. Für anerkannte Mängel gewähren wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Minderung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den Käufer werden von uns nicht ersetzt.
    3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mangelansprüche.
    4. Bei Lieferung, die als deklassiert verkauft worden ist, (z.B. II. Wahl-Produkte) stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
    5. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei anderer als vertragsgemäßer Ware.
  1. Gesamthaftung
    1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten – sofern rechtlich zulässig – ausgeschlossen.
    2. Alle Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbarte Verjährungsfrist kürzer ist.
  1. Datenschutz
    Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten die vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) elektronisch zu verarbeiten.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für Zahlungen und alle sonstigen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Aalen/Württ.
    2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aalen/Württ.
    3. Wir sind berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  1. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen, durch der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.