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Geltungsbereich
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Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher -
auch zukünftiger - Lieferungen und Leistungen sowohl vertraglicher als auch
nicht vertraglicher Art. Abweichenden und oder weiterführenden Bedingungen des
Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn wir hätten ausdrücklich und
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die
Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
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Unsere Bedingungen gelten, sofern wir auf sie hingewiesen haben, spä-testens
nach Zusendung unserer Auftragsannahme (Bestätigung) als anerkannt. Erfolgt
keine Bestätigung, gilt die Annahme der Warenlieferung als Anerkennung unserer
Bedingungen.
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Die Beziehung zwischen dem Käufer und uns unterliegt dem deutschem Recht.
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Angebot, Vertragsabschluß
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Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen
werden erst durch unsere schriftliche Anerkennung verbindlich.
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An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere schriftliche
Einwilligung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
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Preise, Zahlungsbedingungen
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden gilt:
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Die Preisfeststellung erfolgt in Euro, netto ab Werk ausschließlich Verpackung
und Transportversicherung.
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Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
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Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der Lieferung
entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind, trägt der Käufer,
es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
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Sollten sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich erhöhen,
sind wir mit Absprache mit dem Käufer zu einer angemessenen Preisabsprache
berechtigt.
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Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung
fällig. Der Abzug von Skonti bedarf einer besonderen und schriftlichen
Vereinbarung. Bei Überschreiten des Zahlungsziels oder bei Verzug sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweils gültigen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Falls wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen.
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Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen
bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu.
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Die Zahlung mit Finanzierungsmitteln (z.B. Wechsel) bedarf unserer
schriftlichen Zustimmung. Kosten des Geldverkehrs trägt der Käufer.
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Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer
ungünstig, oder erfolgt die Zahlung fälliger Posten aus anderen Abschlüssen
oder Lieferungen nicht bedingungsgemäß, so wird unsere Kaufpreisforderung auch
im Falle der Stundung sofort fällig. Darüber hinaus können wir die sofortige
Stellung von Sicherungen verlangen sowie bestehende Gegenforderungen
aufrechnen. Soweit die Lieferung noch nicht erbracht ist, sind wir berechtigt
von Vertrag zurückzutreten. Etwa hereingenommene Wechsel können wir zurückgeben
und sofortige Zahlung verlangen.
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Lieferung
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Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und
richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete
Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
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Versand und Verpackung können zweckmäßig nach unserer Wahl erfolgen.
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Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so ist
die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist der nach fruchtlosem
Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur
zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen
ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart
wurde.
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Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung
und gelten nur unter der Voraussetzung der Klärung aller Einzelheiten und
vorheriger Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Käufer.
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Transportstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstige Störungen entbinden uns
für die Zeit ihrer Wirkung von jeglicher Lieferungsverpflichtung und können
unsere Lieferfristen um deren Dauer verzögern.
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Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, ansonsten sind wir
berechtigt, die Ware nach unserer Wahl, auf Kosten und Gefahr des Käufers zu
versenden oder zu lagern.
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Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht
auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem
dieser in Annahmeverzug gerät.
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Bei der Produktion von Serienteilen, die nach Kundenwunsch oder Zeichnung
gefertigt werden, oder außerhalb unserer Standartgrößen liegenden Artikeln,
behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 15% vor.
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Rahmenaufträge
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Erteilte Rahmenaufträge sind vom Käufer innerhalb von maximal 12 Monaten ab
Auftragserteilung abzunehmen und in voller Höhe zu bezahlen.
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Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung trotz wiederholter Aufforderung
nicht nach, so sind wir berechtigt, nach fruchtloser Nachfristsetzung vom
Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor, bis
Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden
oder später abgeschlossenen Verträge vollständig bezahlt sind.
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Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware durch
den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit einer anderen Sache, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt
die ihm zustehenden Miteigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Grundlage
des hiernach entstehenden Miteigentums ist Ziffer 1.
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Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen.
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Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen
Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus
der Geschäftsbeziehung mit uns fristgerecht nachkommt; er tritt uns bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschl. gesetzlicher
MwSt.) ab. Die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
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Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer
nicht gestattet. Bei Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unsere Rechte
durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
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Bei Verzug oder Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware
herauszuverlangen. Der Käufer gestattet uns hiermit unwiderruflich zu diesem
Zwecke das Betreten seiner Grundstücke und Räume sowie ggf. die Demontage und
Abholung der Vorbehaltsware.
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Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25%
übersteigt. Dem Lieferer bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende
Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Käufer zu treffen.
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Mängelrüge, Gewährleistung
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Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Die
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser nach §§ 377,378
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Trotz einer grundsätzlichen Berechtigung der Mängelrüge sind
wir zur Gewährleistung solange nicht verpflichtet, wie der Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
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Für anerkannte Mängel gewähren wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung,
Nachbesserung oder Minderung. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Aus-
und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware durch den
Käufer werden von uns nicht ersetzt.
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Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu
überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder
Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mangelansprüche.
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Bei Lieferung, die als deklassiert verkauft worden ist, (z.B. II.
Wahl-Produkte) stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
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Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere
für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden
sind (Mängelfolgeschäden), es sei denn, der Käufer sollte durch zugesicherte
Eigenschaften gerade gegen derartige Schäden abgesichert werden. Die
vorstehenden Bedingungen gelten auch bei anderer als vertragsgemäßer Ware.
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Gesamthaftung
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Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen
Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten – sofern rechtlich
zulässig – ausgeschlossen.
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Alle Ansprüche gegen uns verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den
Käufer, wenn nicht die gesetzliche oder durch diese Geschäftsbedingungen
vereinbarte Verjährungsfrist kürzer ist.
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Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang
mit dieser erhaltenen Daten die vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) elektronisch zu verarbeiten.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
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Erfüllungsort für Zahlungen und alle sonstigen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen ist Aalen/Württ.
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Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist Aalen/Württ.
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Wir sind berechtigt den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Rechtswirksamkeit des Vertrages davon unberührt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall einer Regelung zuzustimmen,
durch der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte
wirtschaftliche Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
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